Die Neuregelung des § 14a EnWG vom 1. Januar 2024

Das § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) befasst sich mit der Einbindung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen in das Stromnetz. Zum 1. Januar 2024 wurde es in einigen wichtigen Punkten geändert. Durch die Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen soll die Netzstabilität in Zeiten hoher Belastung gewährleistet bleiben.

Das hat Auswirkungen auf die Betroffenen Haushalte und Einrichtungen sowie auf die zukünftige Elektroplanung und die Umsetzung durch Elektroinstallateure.

Die Neuregelung des § 14a EnWG vom 1. Januar 2024

Wer ist vom neuen § 14a EnWG betroffen?

Betroffen sind unmittelbar Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer Gesamtanschlussleistung von mindestens 4,2 kW (Summenleistung aller SteuVE). Das sind zum einen private Haushalte, aber auch Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen, die insbesondere folgende Geräte, die ihren Stromverbrauch zeitweise reduzieren oder verschieben können, im Einsatz haben:

  • Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Wallboxen)
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Batteriespeicher)
  • Wärmepumpenheizungen
  • Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte)

Pflicht zur Teilnahme an der netzorientierten Steuerung

Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die nach dem 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden, sind bereits verpflichtet, an der netzorientierten Steuerung teilzunehmen. Dies gilt auch für Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, wenn sie nachträglich auf eine Leistung von mindestens 4,2 kW aufgerüstet werden. Eine Übergangsfrist gibt es für ältere steuerbare Verbrauchseinrichtungen (vor dem 1. Januar 2024) bis zum 31. Dezember 2025, danach gilt auch hier Pflicht.

Die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung erfolgt über eine Steuerungsschnittstelle zwischen dem Netzbetreiber und dem Betreiber der Anlagen. Die Schnittstelle wird von den Herstellern der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bereitgestellt. Damit hat der Netzbetreiber dann die Möglichkeit, den Stromverbrauch der Geräte zu regulieren, was beispielsweise in Zeiten hoher Belastung des Stromnetzes geschehen kann.

Mindestleistung von 4,2 kW

Doch selbst im Falle eines Steuerungseingriffs muss eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere für Wärmepumpen und das Laden von Elektroautos, deren Funktionalität auch bei einer Überlastung des Stromnetzes weiter gewährleistet sein muss. Betreiber erhalten als Gegenleistung für die Netzsteuerung reduzierte Netzentgelte, wobei sie zwischen zwei Modellen wählen können: einer pauschalen Reduzierung oder einer prozentualen Arbeitspreisreduzierung.

Bedeutung der Neuregelung des § 14a EnWG für die Elektroplanung und für Elektroinstallationsbetriebe

Für eine fachkundige Elektroplanung müssen zunächst die Grundlagen ermittelt werden, die die Neuregelung mit sich bringt. Es muss geklärt werden, welche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen betroffen sind, welche Mindestleistung auch bei einem Steuerungseingriff zur Verfügung stehen muss und wie die Steuerung praktisch erfolgen kann.

Bestehende Anlagen sollten von fachkundigen Installateuren mit der Steuerungsschnittstelle des Netzbetreibers oder des Herstellers kompatibel gemacht werden, ggf. müssen die Geräte umgerüstet werden, um an der netzorientierten Steuerung teilnehmen zu können. Es muss eine Steuer- bzw. Datenleistung vom jeweiligen Gerät zum anlagenseitigen Anschlussraum des Zählerschrankes führe. Nach den Vorgaben des Messtellen- bzw. Netzbetreibers erfolgt die Verdrahtung vom anlagenseitigen Anschlussraum zum Raum für Zusatzanwendung. Der Platz für die Steuerbox bzw. den FRE-Empfänger muss vom Anschlussnehmer vorhanden sein oder nachgerüstet werden.

Konkret gibt es praktische Maßnahmen, die gleich in der initialen Elektroplanung berücksichtigt werden können: Bei der Planung einer Ladestation für Elektrofahrzeuge empfiehlt sich zum Beispiel ein integriertes Smart-Grid-Steuerungsmodul, was gleich die Steuerung über die Schnittstelle des Netzbetreibers ermöglicht. Wird der Einbau einer neuen Wärmepumpe geplant, dann bestenfalls so dimensioniert, dass sie auch bei einer Reduzierung des Stromverbrauchs noch ausreichend Wärme erzeugt. Das gilt ebenfalls für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie.

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Neuregelung § 14a EnWG auf einen Blick

Die folgende Tabelle zeigt die Änderungen der Neuregelung gegenüber der bisherigen Rechtslage:

Swipe hier nach links, um die ganze Tabelle zu sehen.

Merkmal

Bisherige Rechtslage

Neuregelung

Betroffene Personen

Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung von mindestens 7 kW

Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung von mindestens 4,2 kW

Pflicht zur Teilnahme an der netzorientierten Steuerung

Optional

Pflichtig für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2024, optional für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2024

Mindestleistung bei Steuerungseingriff

Keine Mindestleistung

4,2 kW

Übergangsfristen

Keine Übergangsfristen

Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025 für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2024

Umsetzung der Neuregelung

Steuerung über die Schnittstelle des Netzbetreibers

Steuerung über die Schnittstelle des Netzbetreibers oder des Herstellers der steuerbaren Verbrauchseinrichtung