Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) spielt eine große Rolle in der deutschen Bau- und Planungsbranche. Sie reguliert nicht nur die Honorare für die vielfältigen Leistungen, die Architekten und Ingenieure erbringen, sondern setzt auch Qualitäts- und Leistungsstandards, die insbesondere für die Elektroplanung von großer Bedeutung sind, da diese durch eine hohe Komplexität und technische Anforderungen gekennzeichnet ist. Die Einbindung der HOAI in diesen Prozess gewährleistet, dass alle Beteiligten, von den Planern bis zu den Auftraggebern, auf einer fairen und transparenten Basis zusammenarbeiten.
Die Berechnung der HOAI basiert auf verschiedenen Faktoren, darunter die Honorarzone, die sich nach der Schwierigkeit des Projekts richtet, die Leistungsphasen, die den Fortschritt des Projekts abbilden, und die Honorartafeln, die feste Sätze für bestimmte Leistungsbereiche festlegen.
Ein weiteres wichtiges Feature der HOAI sind die Leistungsbilder. Diese beschreiben detailliert, welche Leistungen, u. a. im Rahmen der Fachplanung bzw. Elektroplanung erbracht werden müssen. Diese umfassen typischerweise die Grundlagenermittlung, die Entwurfs- und Ausführungsplanung, die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe sowie die Objektüberwachung. Dadurch wird ein hoher Qualitätsstandard etabliert, der die Sicherheit und Funktionalität der elektrischen Installationen in Gebäuden sicherstellt.
Die HOAI trägt mir ihrer Preisstruktur zu einem fairen Wettbewerb und einer angemessene Vergütung innerhalb der Branche bei. Darüber hinaus dient sie als Grundlage für Verträge zwischen Auftraggebern und den beauftragten Planungsunternehmen. Dies schafft eine verbindliche Rechtsgrundlage, die die Interessen beider Parteien schützt und Konflikte vermeidet. Deswegen ist die HOAI mehr als nur eine Honorarordnung; sie ist ein fundamentaler Bestandteil der professionellen Praxis in der Architektur und im Ingenieurwesen.
In Teil 4 „Fachplanung“ (§§ 49 – 56) und insbesondere in Abschnitt 2 „Technische Ausrüstung“ (§§ 53 – 56) der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) steht die Elektroplanung besonders im Fokus. Er beschreibt den Anwendungsbereich für die Leistungen der Technischen Ausrüstung, vor allem jene, die über Standardleistungen hinausgehen und spezielle Expertise oder Aufwand erfordern. Dazu zählen beispielsweise detaillierte Untersuchungen zu technischen Spezifikationen, die Erstellung von Energiebedarfsausweisen oder die Durchführung von Lichtsimulationen. Die Honorierung dieser Leistungen wird in der Regel auf einer individuellen Basis vereinbart, oft auf Stundenbasis, da sie nicht pauschal über die regulären Honorartafeln abgedeckt werden können.
Genau kannst du die ganze HOAI auf dejure.org nachlesen.
Falls Du Genaueres zu Elektroplanung wissen möchtest, haben wir auch dafür einen Beitrag für Dich.
(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.
(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:
1. | Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen, | |
2. | Wärmeversorgungsanlagen, | |
3. | Lufttechnische Anlagen, | |
4. | Starkstromanlagen, | |
5. | Fernmelde- und informationstechnische Anlagen, | |
6. | Förderanlagen, | |
7. | nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen, | |
8. | Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken. |
Der § 53 definiert den Anwendungsbereich für die technische Ausrüstung, der die Fachplanungen für Objekte umfasst. Hier werden spezifische Anlagengruppen aufgeführt, die von Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen über Wärmeversorgungsanlagen, Lufttechnische Anlagen bis hin zu Starkstromanlagen, Fernmelde- und informationstechnischen Anlagen, Förderanlagen, nutzungsspezifischen Anlagen und verfahrenstechnischen Anlagen sowie der Gebäudeautomation reichen. Somit bildet dieser Paragraph die Basis für eine umfassende und spezialisierte technische Planung, die alle Aspekte der Gebäudetechnik abdeckt.
Der § 54 konkretisiert die Grundlagen der Honorarberechnung für die technische Ausrüstung. Das Honorar richtet sich nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe. Dieser Abschnitt behandelt auch die Behandlung von Aufträgen, die mehrere Objekte umfassen oder wesentlich gleiche Anlagen betreffen, und legt fest, welche Kosten anrechenbar sind und welche nicht. Folglich bietet § 54 eine detaillierte Anleitung für die Honorarermittlung, die die spezifischen Anforderungen und den Umfang der technischen Ausrüstung berücksichtigt.
Im § 55 wird das Leistungsbild für die technische Ausrüstung dargelegt, das Grundleistungen für eine Vielzahl von Bauprojekten umfasst. Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen gegliedert, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung, und jeder Phase wird ein spezifischer Prozentsatz des Honorars zugeordnet. Dieser Paragraph sorgt für eine klare Strukturierung der Leistungen und die entsprechende Vergütung, was für eine effiziente und zielgerichtete Projektabwicklung unerlässlich ist.
1. | für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent, | |
2. | für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent, | |
3. | für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent, | |
4. | für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent, | |
5. | für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent, | |
6. | für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent, | |
7. | für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent, | |
8. | für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 35 Prozent, | |
9. | für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent. |
Schließlich legt § 56 die Honorartafeln für die technische Ausrüstung fest und bietet Orientierungswerte für die Honorierung der in § 55 und der Anlage 15 genannten Grundleistungen. Die Honorare sind abhängig von den anrechenbaren Kosten und variieren je nach Honorarzone, die sich nach verschiedenen Bewertungsmerkmalen wie Anzahl der Funktionsbereiche, Integrationsansprüche und technischer Ausgestaltung richtet. Durch diese differenzierte Betrachtung der Honorare wird eine faire und angemessene Vergütung sichergestellt, die den besonderen Anforderungen der technischen Ausrüstung Rechnung trägt.
Die HOAI tangiert die Elektroplanung, indem sie die Honorierung der technischen Ausrüstungsleistungen, zu denen Elektroplanung gehört, detailliert regelt. Spezifisch legt § 53 den Anwendungsbereich fest und listet Elektroplanung explizit unter den relevanten Anlagengruppen auf. § 54 bestimmt die Berechnungsgrundlagen des Honorars, abhängig von den anrechenbaren Kosten der geplanten elektrischen Anlagen. § 55 beschreibt das Leistungsbild und die Bewertung der Elektroplanungsleistungen in neun Leistungsphasen, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Schließlich setzt § 56 die Honorarspannen für diese Leistungen fest, orientiert an den anrechenbaren Kosten und unterteilt nach der Komplexität der Anforderungen. Somit definiert die HOAI umfassend, wie Elektroplanungsleistungen bewertet und vergütet werden, und stellt sicher, dass diese integraler Bestandteil des gesamten Planungs- und Bauprozesses sind.